Rechtssicherheit in der Technischen Doku

Die höchstmögliche Konformität mit Gesetzen, Normen und Richtlinien – das ist die Messlatte für Technische Dokumentation. Absolute Rechts-sicherheit ist jedoch nur eine theoretische Idealvorstellung.

Bei der Konzeption und Erstellung von Technischer Dokumentation steht die Sicherheit des Benutzers und der Schutz des Unternehmens vor Schadenersatz-Forderungen im Mittelpunkt. Dieses Ziel wird jedoch nicht erreicht, wenn man bestehende Dokumente einfach mit zahllosen Sicherheits- und Warnhinweisen ergänzt. Die Gerichte, die schlussendlich die Entscheidung über Schadenersatz-Forderungen fällen, akzeptieren solche Dokumente schon seit geraumer Zeit nicht mehr.

Qualitätskriterien der Technischen Dokumentation

Neben den rechtlichen Anforderungen dürfen die allgemein gültigen Qualitätsanforderungen, wie z. B. sachliche Richtigkeit, Verständlichkeit, Konsistenz, leichte Lesbarkeit etc., nicht ausser Acht gelassen werden. Zusätzliche Anforderungen wie kostengünstige Produktion, modulare Techniken und multimediale Vervielfältigung für Print-PC-Tablet-Smartphones sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Gesetze, Normen, Richtlinien konsequent umsetzen

Um Haftungsrisiken zu minimieren sind unter anderem die folgenden Richtlinien massgebend:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Im Kapitel 1.7.4 sind die Anforderungen an die Betriebsanleitung definiert, ein Auszug: Für jede Maschine muss eine Betriebsanleitung “…in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats…” beiliegen.

Es wird dabei klar zwischen “Originalbetriebsanleitung” (=Urfassung) und “Übersetzung der Originalbetriebsanleitung” unterschieden. Die Originalbetriebsanleitung muss immer mitgeliefert werden. Inhaltlich müssen alle Lebensphasen der Maschine beschrieben werden (Transport – Aufstellen – Inbetriebnahme – Bedienung – Störungsbehebung – Wartung – Instandsetzung – Abbau – Lagerung – Entsorgung). Als “Grosses Ganzes” steht über allem stets die Sicherheit der an der Maschine tätigen Personen. Als zentrale Forderung ist deshalb die Durchführung einer Risikobeurteilung in Anhang I zwingend vorgesehen.

Im Anhang VII sind zusätzlich die Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben.

DIN EN 82079 Erstellen von Gebrauchsanleitungen – Gliederung, Inhalt und Darstellung

In dieser Norm sind “…allgemeine Prinzipien und detaillierte Anforderungen an die Erstellung und die Formulierung aller Arten von Gebrauchsanleitungen…” zusammengestellt. Die Inhalte sind sehr vielfältig, von der Zielgruppendefinition über Inhaltsvorgaben bis hin zur Gestaltung und Schriftgrössen werden alle relevanten Themen behandelt.

Warnhinweise nach ANSI Z535.1-6

Es gibt kein europäisches Gesetz, das Struktur, Formulierung und Gestaltung von Warnhinweisen eindeutig vorgibt. Deshalb wird in der Technischen Dokumentation die amerikanische Richtlinie ANSI Z535.1-6 dafür angewandt. Wir empfehlen deren konsequente Umsetzung. Das hat auch den grossen Vorteil, dass Ihre Dokumente gleichzeitig für den amerikanischen Markt tauglich sind.

„Neben diesen Richtlinen gibt es für Ihr Produkt/Ihre Maschine voraussichtlich noch zahlreiche zusätzliche Normen, die angewendet werden müssen.

Gerne übernehmen wir die Normenrecherche für Sie – profitieren Sie von unserer Erfahrung in diesem Bereich.“

Kontakt & Information:
Günther Klammer
Geschäftsführer
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klammer@dogrel.com

Günther Klammer